Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma BB Sound- & Pixelschmiede UG (haftungsbeschränkt) gültig ab 01.07.2016
Ausschließlich folgende Bedingungen, auch wenn entgegenstehenden Bedingungen des Käufers vom Auftragnehmer nicht widersprochen wurde, gelten für alle Geschäfte aus der Geschäftsverbindung mit BB Sound- & Pixelschmiede UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet), falls nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.
1. Angebot, Vertragsschluss
a) Freibleibend sind die Angebote des Auftragnehmers. Mit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer oder durch Lieferung der bestellten Ware werden die Aufträge erst verbindlich. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers, um Geltung zu erlangen oder sind gültig, wenn die Ware in ihrer Art und Ausführung entsprechend der mündlichen oder telefonischen Vereinbarungen geliefert wurde.
b) Der Auftraggeber ist bis zur schriftlichen oder mündlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer an seine Bestellung gebunden. Bei Vorliegen aller für die Auftragsabwicklung wichtigen Daten erfolgt die schnellstmögliche Bestätigung durch den Auftragnehmer.
2. Vorarbeiten, Entwürfe, Muster, technisches Gerät
a) Zur Auftragsabwicklung hergestellte Werkzeuge, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, sowie Muster werden dem Auftraggeber auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht vollständig ausgeführt wird. In jedem Fall bleiben sie Eigentum des Auftragnehmers. Im Ermessen des Auftragnehmers liegt die Dauer ihrer Aufbewahrung nach Auftragserledigung. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen sie nach Überlassung an den Auftraggeber Dritten weder zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden.
b) Bei Überlassung von Druck- und Presswerkzeuge sowie Vorlagen durch den Auftraggeber beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers gemäß Ziffer 9.
c) Nach einer zweijährigen Aufbewahrungsfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers, angelieferte oder von ihm erstellte Bänder, Lithos und Werkzeuge sowie anderes Material für die Tonträger- und Videoherstellung zu vernichten.
d) Erst mit Vorliegen aller für eine ordnungsgemäße Auftragsabwicklung erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen, inklusive der urheberrechtlichen Angaben, können die vom Auftragnehmer durchzuführenden Vorarbeiten begonnen werden. Lieferfristen verlängern sich ggf. entsprechend. Auf eine schriftliche Freigabe der abgeschlossenen Arbeiten kann der Auftragnehmer bestehen.
3. Lieferfristen, Mengenschwankungen
a) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten im Vertrag angegebene Lieferfristen als unverbindlich. Sie stellen lediglich den ungefähren Lieferzeitraum dar, der in der Regel zwei Wochen nach Druck- bzw. Pressfreigabe liegt. Der genannte Lieferzeitraum beinhaltet nicht durchgeführte Vorarbeiten vor der Freigabe.
b) Mangels abweichender Vereinbarung gilt die Lieferfrist mit der Bereitstellung der Ware beim Auftraggeber durch den Auftragnehmer bzw. durch den Spediteur als eingehalten. Beim Auftragnehmer oder bei einem vom Auftragnehmer beauftragten Spediteur lagert ab diesem Zeitpunkt die Ware auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
c) Gemäß Ziffer 9 ist die Haftung für Schadenersatzansprüche aus verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung beschränkt.
d) Mehr– oder Minderlieferungen von 10% sind zulässig. Die tatsächlich gelieferte Stückzahl wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4. Versand, Gefahrübergabe, Verpackung
Auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers erfolgt der Versand der Ware.
5. Preise, Zahlung
a) Grundlage aller Preise bilden die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Preislisten oder das entsprechende Angebot.
b) Bis zur schriftlichen Bestätigung bleiben Preise für Arbeiten, die nicht in den jeweils geltenden Preislisten oder Angeboten aufgeführt sind, unverbindlich. Alle genannten Preise verstehen sich als Netto-Preise (= ohne MwSt.). Sie beinhalten keine GEMA-Lizenzen.
c) Vorkasse oder eine Anzahlung von 50% des Auftrags- bzw. des voraussichtlichen Rechnungswertes kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber verlangen. Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, seine Leistungen bzw. Teil-Leistungen nur gegen Nachnahme zu erbringen. Gegen die Zahlung der gesamten Rechnungssumme erfolgt die Übergabe der Ware bei Selbstabholung.
d) Sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen bestehen, sind alle Rechnungen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Einhaltung des Zahlungszieles ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer maßgeblich.
e) Wechsel werden nicht angenommen.
f) Ein Zahlungsverzug, der bei Fälligkeit der Forderungen eintritt, bedarf keiner Mahnung durch den Auftragnehmer und berechtigt diesen, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsrückstand oder Zahlungsverzug des Auftraggebers, für die Weiterarbeit an dessen laufenden Aufträgen Vorkasse zu verlangen oder die Arbeiten bis zum Ausgleich der offenen Forderungen einzustellen.
g) Ausgeschlossen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers. Nur wenn der Auftragnehmer die Gegenforderung ausdrücklich anerkannt hat oder eine entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, ist eine Aufrechnung zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Unter Eigentumsvorbehalt erfolgen alle Lieferungen des Auftragnehmers. Nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftragnehmer geht das Eigentum an den Auftraggeber über. Als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers gilt das vorbehaltene Eigentum bei laufender Rechnung.
b) Eine Weiterveräußerung der vom Auftragnehmer gelieferten Ware ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zulässig. Gemäß dem verlängerten Eigentumsvorbehalt hat der Auftraggeber die Pflicht, das Eigentum des Auftragnehmers seinen Abnehmern gegenüber vorzubehalten. Veräußert der Auftraggeber vom Auftragnehmer gelieferte Waren an Dritte, so tritt der Auftraggeber seine Ansprüche gegen den Dritten aus dem Veräußerungsgeschäft schon jetzt, mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, an den Auftragnehmer bis zum Ausgleich aller Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehen, ab. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zu einer entsprechenden Freigabe verpflichtet, wenn der Wert der dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen die Forderungen des Auftraggebers um mehr als 20% übersteigt.
c) Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und die Forderungsabtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben.
d) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
7. Gewährleistung
a) Generell müssen Beanstandungen der gelieferten Waren unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich, unter genauer Angabe des Mangels, erfolgen. Eine Probe der beanstandeten Ware ist der Mängelrüge beizufügen. Ausgeschlossen werden Ansprüche gegen den Auftragnehmer durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Ware können versteckte Mängel geltend gemacht werden.
b) Der Auftragnehmer hat für Mängel der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur in der Weise Einzustehen, dass der Auftragnehmer entweder die Mängel beseitigt, die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurücknimmt oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz leistet, sofern der Auftraggeber nicht Änderungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat. Nach Ziffer 9 ist der Ersatz von Mangelfolgeschäden beschränkt.
c) Der Auftragnehmer steht nur für den unmittelbaren Schaden ein, wenn der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Nur solche Eigenschaften gelten als zugesichert, die im Vertrag als solche aufgeführt sind.
d) Jede Haftung des Auftragnehmers entfällt bei Lieferung des Auftraggebers von mangelhafter zu bearbeitender Ware (Kartons, Papier oder sonstiges Material) sowie Werkzeuge (z. B. Klischees, Lithos, Matrizen, Masterbänder, Überspielungen,).
e) Soweit Abweichungen in der Qualität des vom Auftragnehmer beschafften Papiers, Kartons oder sonstigen Materials in den Lieferungsbedingungen der jeweiligen Zulieferindustrie für zulässig erklärt sind, hat der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten. Die entsprechenden Bedingungen werden dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
8. Urheberrecht, Nutzungsrecht
Der Auftragnehmer geht bei Auftragsannahme davon aus, dass der Auftraggeber Inhaber aller Nutzungsrechte ist, die zur Fertigung des erteilten Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber allein ist für die Verletzung etwaiger Rechte Dritter in vollem Umfang haftbar. Die jeweils geltenden Vertragsbedingungen und Tarife der GEMA bilden die Grundlage für die Abwicklung der GEMA-Formalitäten. Für mögliche Korrekturen und die damit verbundenen Nachlizensierungen gilt das insbesonders.
9. Haftungsregeln
Ausgeschlossen sind sämtliche Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, gleich aus welchem Grund. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe und leitenden Angestellten des Auftragnehmers und bei fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht gilt dieser Haftungsausschluss nicht. Bei fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht – mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Organe und leitenden Angestellten des Auftragnehmers – ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden bei Vertragsschluss begrenzt. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten darüber hinaus nicht bei einem Schaden aufgrund einer Zusicherung, soweit diese Zusicherung erfolgte, um den Auftraggeber gegen einen derartigen Schaden abzusichern.
10. Firmentext, Betriebskenn-Nr.
Das Recht, sein Firmenzeichen und/oder deine Betriebskenn-Nummer sowie seinen Firmentext auf Lieferungen aller Art anzubringen, behält sich der Auftraggeber vor.
11. Anschriftsänderung, Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Die Pflicht, den Auftragnehmer von jeder Änderung seiner dem Auftrag zugrunde liegenden Anschrift unverzüglich in Kenntnis zu setzen, obliegt dem Auftraggeber. Solange über eine solche Realisierung durch den Auftraggeber nicht nachgewiesen werden kann, gilt die dem Auftragnehmer bis dahin bekannte Adresse aus dem Auftrag oder erfolgten Adressänderungsmitteilungen als weiterhin gültige Anschrift des Auftraggebers.
b) Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Cottbus.
c) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtstand Cottbus, soweit der Auftraggeber zu einer Gerichtsstandsabrede berechtigt ist. Dies gilt auch für Scheckprozesse.
d) Die Vertragsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht.
12. Schlussbestimmung
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.